Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rosenfelder Knopffabrik GmbH

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1. Geltungsbereich:
Für uns erteilte Aufträge und unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind auch für alle künftigen Abschlüsse gültig. Diese Bedingungen gelten mit Beginn der Geschäftsverbindung und für deren gesamte Dauer. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
 
2. Angebote und Aufträge:
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Annahme eines Auftrags bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden und mündliche/fernmündliche Zusagen unserer Vertreter sowie nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Annahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit.

3. Preise:
Die Preise verstehen sich ab Firmensitz Rosenfeld ausschließlich Verpackung. Sie sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

4. Lieferfrist:
Die Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von uns versandt worden ist. Unvorhergesehene Ereignisse wie Streiks, behördliche Maßnahmen, Katastrophen, Verzögerungen von Zulieferungen, unvorhergesehene Maschinenausfälle oder andere Ursachen verlängern auf jeden Fall die Lieferfrist.
Bei Terminüberschreitungen kann der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns oder unseren Mitarbeitern grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
 
5. Fertigungen nach Muster; Liefermengen:
Bei Fertigung nach Mustern liefern wir in der Qualität und Ausführung des Musters, behalten uns jedoch geringfügige Abweichungen vor. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge, insbesondere bei Sonderanfertigungen, können nicht beanstandet werden, insbesondere wenn sie aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind.
 
6. Versand:
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Porto und Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit vom Vertragspartner keine detaillierte Versandvorschrift angegeben  wird, sind wir berechtigt, den Beförderungsweg nach unserem Ermessen zu wählen.
 
7. Bezahlung:
Wenn keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag spätestens am 30. Tag ab Rechnungsdatum netto fällig.
Eine Zahlung mittels Wechsel setzt eine gesonderte Vereinbarung und Diskontfähigkeit voraus. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Wechsel und Schecks werden unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Bei Wechselzahlungen ist ein Skontoabzug unzulässig. Wird das Zahlungsziel überschritten, werden ohne Inverzugsetzung Zinsen von zumindest 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, beim Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Soll-Zinsen dieser Zinssatz, berechnet. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder Verschlechterung seiner Vermögenslage sind unsere gesamten Forderungen sofort fällig auch Forderungen aus Wechseln mit späterer Fälligkeit. Verschlechtert sich die finanzielle Lage des Vertragspartners oder erhalten wir hiervon nach Auftragserteilung Kenntnis,
insbesondere wenn ein Wechsel protestiert oder ein Scheck nicht eingelöst wird,
wenn Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt wird,
so sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag fristlos zurückzutreten oder sofortige Bezahlung vor Lieferung (Vorkasse) oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstanden ist.

8. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrund zwischen uns und dem Vertragspartner erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen einschließlich aller Nebenkosten (Zinsen, Wechselkosten, Rechtsverfolgungskosten) unser Eigentum (Vorbehaltsware), das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Etwaige Pfändungen hat der Vertragspartner sofort anzuzeigen. Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, so tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt seine Forderungen aus Kaufpreis, Lohn oder Werklohn gegen den Empfänger einschließlich der Ansprüche gemäß §§ 946 ff. BGB an uns ab, und zwar in Höhe des Warenwertes aus Rechnung zuzüglich 15% für Nebenkosten, Verzugskosten, Rechtsverfolgungskosten usw. Zudem tritt der Vertragspartner alle für den Fall der Beschädigung oder des Verlustes der von uns gelieferten Ware entstehenden Forderungen gegen Versicherungsanstalten oder andere Dritte an uns in Höhe der noch bestehenden Schuld hiermit ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Umfang seiner Leistungen oder Lieferungen und den Empfänger sowie bei Beschädigungen und Verlusten über den Umfang seiner Ersatzansprüche und den Ersatzpflichtigen zu geben.
Der Vertragspartner ist, solange er uns gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, zum Inkasso der abgetretenen Forderungen treuhänderisch befugt mit der Maßgabe, eingehende Beträge getrennt zu halten und sofort an uns abzuführen. Der Vertragspartner ist auf jederzeitiges Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Empfänger (Drittschuldner) bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, die Abtretung jederzeit bekanntzumachen.
Bei Scheck-Wechsel-Finanzierung verbleiben uns die Rechte aus dem einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks bzw. Wechsels.

9. Reklamationen:
Mengenmäßige Abweichungen vom Lieferschein sind unverzüglich zu rügen.
Wird bei Versand mittels LKW bzw. Paketdienst bei Ankunft eine Beschädigung der Sendung festgestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigung genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Mängelrügen hat der Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen können nur berücksichtigt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware bereits be- oder verarbeitet worden ist.
Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss gilt auch für Folgeschäden des Vertragspartners, es sei denn, dass diese aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft entstehen.
Statt Nachbesserung oder Ersatzlieferung können wir auch den Minderwert ersetzen.
Sollten Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Vertragspartner das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Vertrags. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Soweit wir nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dem Grunde nach ersatzpflichtig sind, werden etwaige Schäden von uns nur bis  zur Höhe des Materialwertes der gelieferten Ware ersetzt. Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.
Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Schutzrechte:
Sofern wir Artikel nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Vertragspartner übergeben worden sind, zu liefern haben, übernimmt der Vertragspartner uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich uns von Schadenersatzansprüchen Dritter, die wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend gemacht werden, unverzüglich freizustellen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Rosenfeld. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Balingen.

12. Schlussbestimmungen:
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder lückenhaft sein bzw. werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materiell-rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
 
13. Für überfärbte und zaponierte Knöpfe kann keine Farbechtheitsgarantie übernommen werden, nickelfrei bedeutet nickelabgabefrei und muss unbedingt bei Bestellung angeben werden.

Stand Januar 2010